Stand 27.01.2006

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Landes Baden-Württemberg für die Einräumung
von Nutzungsrechten an den Daten des Bodensee-Geodatenpools (AGB Teil C)

1. Rechtliche Hinweise

(1) Die Daten des Bodensee-Geodatenpools sind geschützt durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG).

(2) Insbesondere hat ein Datenbankhersteller nach § 87 b des Urheberrechtsgesetzes das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

Als Vervielfältigen gelten insbesondere Nachdrucken, Fotokopieren, Mikroverfilmen, Hochzeichnen, Digitalisieren, Vektorisieren, Scannen sowie Speichern auf Datenträger.

(3) Unberührt von den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes unterliegen die Daten des Bodensee-Geodatenpools den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedsländer des Bodensee-Geodatenpools (BW, BY, A und CH). Sie dürfen nur dann vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden, wenn das Landesvermessungsamt Baden-Württemberg entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt hat.

(4) Verstöße bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Daten werden aufgrund der im Urheberrechtsgesetz enthaltenen Vorschriften verfolgt. Daneben gelten die jeweiligen straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedsländer des Bodensee-Geodatenpools.

(5) Veränderungen der Karten und des Datenbestandes im Sinne einer Aktualisierung und nachträgliche Maßstabsänderungen bedürfen einer gesonderten Erlaubnis.

(6) Das Landesvermessungsamt Baden-Württemberg räumt auf Antrag Nutzungsrechte an den Daten des Bodensee-Geodatenpools  ein. Die Einräumung eines Nutzungsrechts umfasst das einfache Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG, die Einräumung einer Lizenz nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken.

(7) Das Nutzungsrecht wird schriftlich eingeräumt. Die Rechtseinräumung erfolgt unter der aufschiebendenden Bedingung, dass der Nutzungsberechtigte das entsprechende Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer vollständig bezahlt hat und er die Nutzungsbedingungen und gegebenenfalls weitere Auflagen des Landesvermessungsamts Baden-Württemberg schriftlich anerkannt hat. Das Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber des Rechts (Nutzungsberechtigter), die betreffenden Produkte auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.

(8) Vom Nutzungsberechtigten vorformulierte Vertragsbedingungen gelten nicht. Er kann auch keine abweichenden Liefer- oder Zahlungsbedingungen vereinbaren.

(9) Nutzungsrechte werden erteilt für die interne und externe Nutzung  nach Abs. 10 und für die sonstige Verwertung  nach Abs. 11. . Die Nutzung ist ausschließlich zu dem im Vertrag genannten Zweck und dem dort festgelegten Umfang zulässig. Darüber hinausgehende Nutzungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

(10) Die Bezahlung eines Grundentgeltes nach Nr. 2 berechtigt ohne zeitliche Begrenzung zu folgenden Nutzungen:

a.) Interne Nutzungen:

·          Nutzung der Daten im eigenen Bereich des Unternehmens/der Behörde

·          Digitale Vervielfältigung und Speicherung der Daten an den lizenzierten Arbeitsplätzen

·          Analoge Vervielfältigung zur internen Verwendung

 

b.) Externe Nutzungen

·          Unentgeltliche Verbreitung analoger Vervielfältigungen (z.B. Kartenausschnitte) außerhalb des eigenen Unternehmens bis zu einer Gesamtauflage von 100 Exemplaren

·          Unentgeltliche Präsentation von Daten oder abgeleiteten Darstellungen im Internet im Umfang von einem Bild mit maximal 500 x 500 Pixel am Bildschirm.

(11) Die Zahlung eines Grundentgeltes sowie eines Verwertungsentgeltes nach Nr. 2 berechtigt über die in Abs. (10) genannten Nutzungen hinaus zur Verwertung durch analoge oder digitale Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Daten in Verbindung mit einer über die reine Wiedergabe hinausgehenden Leistung (Folgeprodukt) einschließlich der Präsentation im Internet wird zusätzlich zu dem Grundentgelt ein Verwertungsentgelt erhoben, sofern die Nutzung über den in Abs. (10) genannten Umfang hinausgeht. Der Inhalt der durch das Verwertungsentgelt erlaubten Nutzung und die Höhe des Verwertungsentgeltes wird jeweils im Einzelfall vertraglich festgelegt. Die Originaldaten dürfen nicht Dritten mit dem Recht der Speicherung zugänglich gemacht werden oder im Rahmen von WMS (Web Map Services) angeboten werden. Ein Wiederverkauf der Daten ist ausgeschlossen.

2. Entgelte
(1) Das Landesvermessungsamt Baden-Württemberg erhebt für die Abgabe von Daten des Bodensee-Geodatenpools sowie für die Einräumung eines Nutzungsrechts Entgelte nach den jeweils geltenden Vereinbarungen des Bodensee-Geodatenpools.
Die Entgelte werden unterschieden in

·          Grundentgelt (ggf. mal Mehrplatzfaktor)

·          Verwertungsentgelt

(2) Ein Grundentgelt wird erhoben für die Abgabe der Daten verbunden mit dem Recht, diese Daten nach Maßgabe von Nr. 1 Abs. 10 zu nutzen. Das mit dem vereinbarten Mehrplatzfaktor multiplizierte Grundentgelt berechtigt zur Nutzung an mehreren DV-Arbeitsplätzen.
Soweit erforderlich, ist der interne Bereich des Nutzungsberechtigten durch Angabe der betreffenden Stellen oder anderweitig festzulegen. Zum internen Bereich des Nutzungsberechtigten zählen weder Tochterfirmen noch verbundene Unternehmen, Lizenznehmer des Nutzungsberechtigten oder nachgeordnete Stellen.
Bei Nutzungsberechtigten aus dem Bereich der öffentlichen Verwaltung umfasst das Recht zur Nutzung im internen Bereich in der Regel die zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen. Damit abgedeckt sind, beschränkt auf diesen Aufgabenbereich, auch die Rechte zur Weitergabe von Daten in analoger oder digitaler Form sowie für die Dateneinstellung in das Internet zum Zwecke der Präsentation. Dies gilt nicht bei einer kommerziellen Verwendung sowie für Betriebe gewerblicher Art. Bei der Weitergabe sind die Daten

·          nur als Rasterbild und nur in Verbindung mit Fachdaten mit geometrischem Raumbezug (Geofachdaten) weiterzugeben , die von der eigenen Stelle erzeugt  oder von anderen Stellen als den Vermessungsverwaltungen der Mitgliedsländer des Bodensee-Geodatenpools übernommen wurden.

·          im Hintergrund zu präsentieren und untrennbar mit den Geofachdaten zu verknüpfen (Summenlayer), so dass Georeferenzierung und Selektion einzelner Objekte ausgeschlossen sind;

·          nur im erforderlichen Umfang (räumlich, inhaltlich und qualitativ) entsprechend dem jeweiligen Verwendungszweck zu präsentieren.

 

(3) Ein Verwertungsentgelt für das Recht zur Weitergabe von Daten in analoger oder digitaler Form wird erhoben für das Recht zur Herstellung eigenständiger Produkte und Weitergabe der Produkte an Dritte, in die zuvor nach Absatz 2 bezahlte digitale Daten eingeflossen sind.

(4) Ein Verwertungsentgelt für die Dateneinstellung in das Internet wird erhoben für das Recht zur Präsentation im Internet. Die Einräumung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Daten mit thematischen Informationen verknüpft und mit einem Copyright-Vermerk (Nr. 4 Abs. 1) sowie einem Link auf die Homepage des Bodensee-Geodatenpools versehen sind. Die einzustellenden Daten dürfen, wenn nichts abweichendes vereinbart ist, nur als Rasterdaten präsentiert und nicht durch eine Möglichkeit zum Download und zur Druckausgabe in der Originalauflösung bzw. in einer höheren Auflösung als der Bildschirminhalt zugänglich gemacht werden.
Die Dateneinstellung bedarf keiner besonderen Genehmigung und ist unentgeltlich, soweit die Voraussetzungen nach Nr. 1 Abs. 10 b) letzter Spiegelstrich erfüllt sind.

 

 

3. Belegexemplare
Bei einer Verbreitung mittels Publikationen, Broschüren, Faltblättern oder digitaler Produkte ist dem Landesvermessungsamt Baden-Württemberg jeweils ein Belegexemplar unmittelbar und kostenfrei zuzuleiten. Bei gleichartigen Verbreitungen genügt ein Musterexemplar. Bei Einstellungen in das Internet ist dem Landesvermessungsamt Baden-Württemberg die Internetadresse kostenfrei mitzuteilen.

 

4. Quellenangabe und Erlaubnisvermerk
Auf jeder analogen oder digitalen Vervielfältigung der Daten, jedem analogen oder digitalen Folgeprodukt, zu dessen Herstellung die bereitgestellten Daten verwendet wurden sowie bei den Präsentationen im Internet ist auf die Datenquelle einschließlich deren Aktualität und den Erlaubnisvermerk (Aktenzeichen des zugrundeliegenden Nutzungsvertrages) wie folgt hinzuweisen (mind. 8 Punkt, fett):

Grundlage: Datenart ( z.B.: Rasterdaten der TK 50 oder ATKISâ-DLM25 BW)
© Bodensee-Geodatenpool(www.bodensee-geodatenpool.net),
Az.: ......................

5. Pflichten des Nutzungsberechtigten
(1) Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die dem Land aus der Nichtbeachtung der Nutzungsbedingungen entstehen. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung vertraglicher Pflichten kann das Landesvermessungsamt Baden-Württemberg das eingeräumte Nutzungsrecht fristlos kündigen. In diesem Fall kann die unverzügliche Löschung der Daten sowie die unverzügliche Rückgabe der Daten gefordert werden. Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Entgelte bleibt hiervon unberührt.

(2) Beauftragt der Nutzungsberechtigte einen Dritten (Auftragnehmer) mit der Vervielfältigung bzw. mit der sonstigen Bearbeitung der Daten des Bodensee-Geodatenpools, ist dem Landesvermessungsamt Baden-Württemberg der Name und Sitz des Auftragnehmers und der Umfang des Bearbeitungsauftrages auf Anforderung des Landesvermessungsamts Baden-Württemberg innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat dem Auftragnehmer jede Nutzung für eigene Zwecke zu untersagen und ihn zu verpflichten, nach Auftragsabwicklung die im Zuge der Bearbeitung erzeugten und gespeicherten  Daten, auch Zwischenprodukte, bei sich zu löschen bzw. zu vernichten.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die Daten nehmen und Bedienstete diese weder für ihre eigenen Zwecke nutzen noch Dritten zugänglich machen können. Der Nutzungsberechtigte verpflichtet den Auftragnehmer schriftlich zu einem entsprechenden Verhalten in seinem Bereich und legt diese unterzeichnete Erklärung auf Anforderung dem Landesvermessungsamt Baden-Württemberg vor. Ein Vordruck hierzu ist beim Landesvermessungsamt Baden-Württemberg erhältlich.

6. Rechte des Nutzungsberechtigten bei Mängeln
(1) Das Landesvermessungsamt Baden-Württemberg stellt die Daten des Bodensee-Geodatenpools mit der zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt zur Verfügung. Es übernimmt jedoch keine Garantie oder sonstige Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Daten. Festgestellte Fehler sollen dem Landesvermessungsamt Baden-Württemberg unverzüglich mitgeteilt werden.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat gelieferte Sachen (z.B. Datenträger) innerhalb von 14 Tagen nach dem Empfang auf Vollständigkeit und etwaige offensichtliche Mängel zu überprüfen und im Falle einer Abweichung vom Vertrag dem Landesvermessungsamt Baden-Württemberg umgehend eine Mängelanzeige zu übersenden. Bei versteckten Mängeln ist die Mitteilung umgehend nach Feststellung des versteckten Mangels innerhalb von 12 Monaten nach Empfang der Lieferung vorzunehmen. Im Falle einer rechtzeitigen und begründeten Mängelanzeige stehen dem Nutzungsberechtigten die gesetzlichen Rechte zu, soweit in Abs. 3 nichts anderweitiges geregelt ist.

(3) Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen das Land Baden-Württemberg sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn das Landesvermessungsamt, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzt. Das Land Baden-Württemberg haftet im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht höchstens bis zum typischerweise vorhersehbaren Schaden, nicht für entgangenen Gewinn oder für Schäden, die durch fehlende Nutzungsmöglichkeiten oder Datenverluste entstanden sind. Die genannten Haftungseinschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Verfügbarkeitsvorbehalt
(1) Sollte das Landesvermessungsamt Baden-Württemberg nach Vertragsabschluss feststellen, dass die bestellten Daten nicht mehr verfügbar sind, kann es vom Vertrag zurücktreten, wenn es den Nutzungsberechtigten unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert.

(2) Bereits erhaltene Zahlungen werden im Fall eines Rücktritts vom Vertrag umgehend erstattet.

8. Lieferbedingungen
(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Stuttgart.

(2) Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Nutzungsberechtigten. Für verlorengegangene oder beschädigte Sendungen kann kein Ersatz geleistet werden.

(3) Porto- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

9. Entgelte und Zahlungsbedingungen
(1) Im Vertrag genannte Preise sind Nettopreise zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gültigen gesetzlichen Höhe.

(2) Die Rechnungsbeträge werden mit Zugang der Rechnung fällig und sind innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen. Ein Abzug von Skonto ist nicht zulässig. Bei Zahlungsverzug werden gemäß § 288 BGB Verzugszinsen geltend gemacht.

(3) Überweisungen sind auf das Konto des Landesvermessungsamts Baden-Württemberg, Konto-Nr.: 600 015 08 bei der Deutschen Bundesbank Filiale Stuttgart (BLZ 600 000 00) IBAN: DE22600000000060001508;
BIC:   MARKDEF1600 gutzuschreiben. Eine Zahlung im Wege der Einzugsermächtigung, in bar oder mit Scheck ist möglich.

(4) Geldforderungen können auch durch Nachnahme oder Vorauskasse erhoben werden. Das Landesvermessungsamt Baden-Württemberg behält sich das Recht vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. Lieferungen ins Ausland erfolgen nur bei Vorauszahlung des Entgelts.

10. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den Lieferungen verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung beim Land Baden-Württemberg.

11. Datenschutz
(1) Die Anschrift des Nutzungsberechtigten darf in der EDV des Landesvermessungsamts Baden-Württemberg gespeichert werden. Die Verarbeitung der überlassenen Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundes- und des Landesdatenschutzgesetzes.

(2) Darüber hinausgehende persönliche Daten werden nur dann gespeichert bzw. gelöscht, wenn der Nutzungsberechtigte dies verlangt. Hierzu genügt eine kurze Nachricht an das Landesvermessungsamt Baden-Württemberg.

12. Anwendbares Recht und Gerichtstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Landes Baden-Württemberg, auch wenn aus dem Ausland bestellt wird. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1988 über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart, soweit der Nutzungsberechtigte Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

13. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie die Kündigung und der Rücktritt bedürfen der Schriftform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt. In diesem Fall ist die ungültige Bestimmung einvernehmlich durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

(3) Das Landesvermessungsamt Baden-Württemberg behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen.

Landesvermessungsamt Baden-Württemberg
Büchsenstr. 54, 70174 Stuttgart
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